Im sogenannten Dublin-Verfahren wird geprüft, welches der Länder, die die europarechtliche Dublin-Verordnung anwenden, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. In der Regel handelt es sich um das Vertragsland, in das der*die Geflüchtete als erstes eingereist ist. Innerhalb der EU soll so einerseits sichergestellt werden, dass nur in einem Mitgliedsland Asyl beantragt wird und andererseits, dass überhaupt ein Staat für das Asylverfahren verantwortlich ist, Asylbewerber*innen also nicht einfach von Staat zu Staat „weitergeschoben“ werden („refugees in orbit“). Neben den EU-Mitgliedstaaten wenden auch Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz die Dublin-Verordnung an.
« Zurück zum Glossar IndexDubliner Abkommen