In der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung muss eine asylantragstellende Person persönlich ihre Verfolgung glaubhaft schildern. Falls vorhanden, kann die Person Beweismaterial vorlegen. Ausschlaggebend ist dabei immer das Einzelschicksal. Anwesend sind dabei ein*e Entscheider*in des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie ein*e Dolmetscher*in. Von der Anhörung wird ein Protokoll angefertigt, das der antragstellenden Person mündlich übersetzt wird, bevor sie eine Abschrift erhält.
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