Anhörung

In der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung muss eine asylantragstellende Person persönlich ihre Verfolgung glaubhaft schildern. Falls vorhanden, kann die Person Beweismaterial vorlegen. Ausschlaggebend ist dabei immer das Einzelschicksal. Anwesend sind dabei ein*e Entscheider*in des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie ein*e Dolmetscher*in. Von der Anhörung wird ein Protokoll angefertigt, das der antragstellenden Person mündlich übersetzt wird, bevor sie eine Abschrift erhält.

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