Von einer doppelten Staatsbürgerschaft spricht man bei Personen, die die Staatsangehörigkeit von zwei Staaten besitzen. Sie werden auch als Doppelstaater*innen bezeichnet. Darüber hinaus gibt es auch Personen, die mehr als zwei Staatsangehörigkeiten haben (Mehrfachstaatsangehörigkeit). In Deutschland gilt der Grundsatz, dass Mehrstaatigkeit vermieden werden soll. Bei Einbürgerungen von Ausländer*innen sind diese demnach gehalten, die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftslandes zugunsten der deutschen Staatsangehörigkeit aufzugeben. In der Praxis wird aber der Fortbestand mehrerer Staatsangehörigkeiten oft geduldet. Auch EU-Bürger*innen und Bürger*innen der Schweiz sowie anerkannte Flüchtlinge müssen ihre alte Staatsangehörigkeit bei einer Einbürgerung in Deutschland nicht aufgeben.
« Zurück zum Glossar IndexDoppelte Staatsbürgerschaft