„Sichere Drittstaaten“ ist ein Begriff aus dem Asylrecht. In Deutschland werden solche Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet ist. Zu den sicheren Drittstaaten zählen laut Asylgesetz alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz (Stand: Januar 2021). Ist ein*e Asylbewerber*in über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist, kann er*sie sich nicht mehr auf das im Grundgesetz verankerte Grundrecht auf Asyl berufen, wohl aber eine andere Schutzform erhalten.
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